Satzung
ZIVILRECHTLICH
Verein nach dem Vereinsgesetz 1901.
KIRCHENRECHTLICH
Ist die Hospitalité ein Verein, welche dem Bischof von Tarbes und Lourdes unterstellt ist, der Führer und Hirte der Vereinigungen von Gläubigen seines Bistums ist
VEREIN VON GLÄUBIGEN
(Art. 298 ff des Codex des kanonischen Rechts - CIC)
Can. 298 — § 1. In der Kirche gibt es Vereine, die sich von den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen Lebens unterscheiden; in ihnen sind Gläubige, seien es Kleriker oder Laien, seien es Kleriker und Laien zusammen, in gemeinsamem Mühen bestrebt, ein Leben höherer Vollkommenheit zu pflegen oder den amtlichen Gottesdienst bzw. die christliche Lehre zu fördern oder andere Apostolatswerke, das heißt Vorhaben zur Evangelisierung, Werke der Frömmigkeit oder der Caritas, zu betreiben und die weltliche Ordnung mit christlichem Geist zu beleben.
ERZBRUDERSCHAFT
Die Hospitalité Notre-Dame de Lourdes wurde 1928 von Papst Pius XI. zur Erzbruderschaft erhoben.
Breve Seiner Heiligkeit Papst Pius XI
Papst Pius XI zu ewigem Gedenken
Unser ehrwürdiger Bruder der Bischof von Tarbes und Lourdes hat Uns von der Gründung einer Bruderschaft mit dem Namen N.D., in seiner Diözese berichtet, die nach kanonischem Recht durch ein Dekret vom 28. Januar 1885 von dem Bischof, der zu jener Zeit in besagter Diözese amtierte, errichtet wurde.
Aufgrund der zahlreichen und frommen Wallfahrten und der Kranken, die man in den Marienwallfahrtsort nach Lourdes bringt, wurden in verschiedenen Diözesen in Europa, unter der Autorität des Ordinarius des jeweiligen Ortes ähnliche Vereinigungen, sowohl von Frauen als auch von Männern gegründet, die sich, geleitet vom Geist der Nächstenliebe, der Pflege der Kranken widmen, die in Wallfahrten zu diesem Ort kommen, sei es während ihrer Reise, oder während ihres Aufenthalts in der Stadt Lourdes. Deshalb bittet Uns der jetzige Bischof von Tarbes und Lourdes, dass Wir in Unserem apostolischen Wohlwollen die bereits in Lourdes bestehende Bruderschaft, die die gleichen Ziele, nämlich den Dienst an den kranken Pilgern, verfolgt, in den Rang einer Erzbruderschaft erheben. Nach Beratungen mit Unseren ehrwürdigen Brüdern den Kardinälen der Heiligen Katholischen Kirche und den Mitgliedern der Kongretation zur Auslegung der Akten des Konzils von Trient, entsprechen Wir diesem Wunsch und erheben und befördern gemäß Unserer eigenen Autorität und für immer durch den vorliegenden Brief die Hospitalité N.D. de Lourdes in der Diözese von Tarbes und Lourdes gemäß kanonischem Recht in der Rang einer Erzbruderschaft inklusive der üblichen Privilegien. Den gegenwärtigen und zukünftigen Leitern dieser Erzbruderschaft, gewähren Wir, gemäß kanonischem Recht, alle anderen Bruderschaften gleichen Namens und gleicher Mission, die bereits existieren und diejenigen, die zukünftig noch entstehen werden, aufzunehmen und ihnen alle Ablässe und jegliche spirituelle Gunsterweisung, die gegenwärtig oder zukünftig der Erzbruderschaft vom Apostolischen Stuhl gewährt werden, zu vermitteln, sofern dies möglich ist. Wir erklären und verfügen, dass der hier vorliegende Brief, unverändert, gültig und wirksam bleiben soll, dass er volle und uneingeschränkte Geltung hat und behalten soll und, dass er für immer für die Bruderschaft von Lourdes, die auf diese Weise von uns zur Erzbruderschaft erhoben wird, eine vollkommene Garantie darstellt. Entsprechend wird künftig zu entscheiden und zu urteilen sein. Jede Handlung, die diese Anordnungen verletzt, wird von jetzt an nichtig und wirkungslos sein, gleichgültig welche Autorität handelt und unabhängig davon, ob dies bewusst oder unbewusst geschieht.
Gegenteilige Anordnungen sind ungültig.
Gegeben zu Rom an S.Peter, am 20. März des Jahres 1928, unter dem Ring des Fischers, dem siebten Jahr Unseres Pontifikats.
Der Kodex des kanonischen Rechts von 1983 verändert weder die Grundstatuten der Vereinigung noch die kirchliche Autorität, von der sie abhängt.